Wichtige Informationen zur Beurlaubung

Die Beurlaubung ist nur für volle Semester und für nicht mehr als vier Semester möglich. Zeiten der Inanspruchnahme von Schutzfristen des Mutterschutzgesetzes, der Elternzeit sowie der Erfüllung einer Dienstpflicht nach Art. 12a des Grundgesetzes sind hierauf nicht anzurechnen. Bei Beurlaubung aufgrund einer Erkrankung, muss eine ärztliche Bescheinigung vorliegen, die Art und voraussichtliche Dauer der Erkrankung angibt. Bei wiederholtem Urlaubsantrag wegen Krankheit ist ein fachärztliches Gutachten (nicht vom Facharzt für Allgemeinmedizin) über die Art, Schwere und Umfang der gesundheitlichen Beeinträchtigung (chronischen Erkrankung oder Behinderung) mit Stellungnahme über die voraussichtliche Dauer, Auswirkungen auf die Studierfähigkeit und Prognose zur möglichen Wiederaufnahme bzw. Abschluss des Studiums vorzulegen.

Urlaubssemester zählen nicht als Fachsemester. Eine Beurlaubung schließt in der Regel den Erwerb von Leistungsnachweisen oder die Ablegung von Prüfungen aus. Eine Wiederholung nicht bestandener Prüfungen während der Beurlaubung ist möglich. Beurlaubte unter den Beurlaubungsgründen 4 bis 6 können an Lehrveranstaltungen und Prüfungsleistungen teilnehmen. Die Anmeldung zur Prüfung ist dann jeweils persönlich in der Studiengangs- und Prüfungsverwaltung vorzunehmen.

Im ersten Fachsemester und während eines laufenden Semesters ist eine Beurlaubung nur bei Mutterschutz, Elternzeit oder Krankheit möglich.

Eine Beurlaubung zur Vorbereitung auf eine Diplom- oder Bachelorarbeit ist ausgeschlossen.

Eine Beurlaubung zur Ableistung des BPS (auch im Rahmen eines Auslandsaufenthaltes) ist ausgeschlossen.

Eine Beurlaubung für ein in der Studien- oder Prüfungsordnung zwingend vorgeschriebenes Auslandssemester ist nicht möglich.

  • Wichtig für BAföG-Bezieherinnen und Bezieher: Für ein Urlaubssemester wird grundsätzlich kein BAföG gezahlt. Dabei ist es unerheblich, ob ein Urlaubssemester vor Semesterbeginn beantragt wurde oder rückwirkend von der Hochschule ein Urlaubssemester genehmigt wurde. Für die Dauer eines Urlaubssemesters geleistetes BAföG muss ans BAföG-Amt zurückgezahlt werden. Weiteres zu Urlaubssemester und BAföG auf der Webseite des Studentenwerkes Frankfurt.