Hier finden Sie Informationen zu den Inhalten und der Umsetzung der WRRL. Außerdem können Sie sich über die Inhalte unseres Beratungsangebotes sowie die von unserem Laborteam durchgeführten Analysen informieren.
Unter dem Button Dowloads finden Sie alle nötigen Dokumente, um eine nach Düngeverordnung korrekte Ermittlung des N- bzw. P-Düngebedarfs sowie des Nährstoffvergleiches anzufertigen.
Wir wünschen Ihnen viel Spaß beim Informieren und freuen uns auf Ihre Fragen und Anregungen!
Ihr Team vom Wasserschutz
Beim Starkregen in der Nacht vom 29. auf den 30. Juni 2024 gab es in Hanglagen Erosionsschäden. Begrünungseinsaaten haben wirksam geholfen, dies zu vermeiden.
Aktuell sind wir auf der Suche nach weiteren hessischen Weinbaubetrieben, welche an der Wasserschutzberatung teilnehmen möchten. Wir freuen uns über Ihre Anfrage.
Teilnehmende Betriebe bekommen für die teilnehmenden Flächen kostenlose Bodenuntersuchungen und die dazugehörenden Düngeberatungen. Der Datenschutz ist gewährleistet.
Seit Jahren sind die Nitratwerte in den Weinberge am Fallen, und mit Ihrer Teilnahme können Sie helfen zu zeigen, dass Sie den umweltschonenden Weinbau ersnt nehmen. Und Sie können dazu beitragen, dass die politischen Entscheidungsträger sehen, dass der Weinbau in Bezug auf Gewässerschutz eine vorbildliche Branche ist.
Für die Düngebedarfsanalyse und die Hoftorbilanz werden gerade vom RP neue Excel-Arbeitsblätter erarbeitet. Wenn diese fertig sind, werden wir diese zum Herunterladen anbieten und auch die Schulungen dazu zusammen mit den Beratern des Weinbauamtes angehen.
Seit 1. April unterstützt als neuer Kollege Herr Philipp Schmitt die Wasserrahmenrichtlinie. Als Winzermeister aus Rheinhessen kennt er sich gut mit Weinbau aus und bringt Erfahrung und Ideen mit.
Folgende Information aus dem Wetterfax vom 24. Juni 2024 möchten wir Ihnen auch auf diesem Weg zur Verfügung stellen:
Erstellung der betrieblichen Stoffstrombilanzierung:
Bitte beachten Sie, dass seit dem 1. Januar 2023 folgende Betriebe zur Erstellung einer betrieblichen Stoffstrombilanzierung für Stickstoff und Phosphor verpflichtet sind:
1. Betriebe mit mehr als 20 Hektar landwirtschaftlicher Nutzfläche oder mehr als 50 Großvieheinheiten je Betrieb,
2. Betriebe mit weniger als 20 Hektar landwirtschaftlicher Nutzfläche, wenn dem Betrieb im jeweiligen Bezugsjahr außerhalb des Betriebs anfallender Wirtschaftsdünger zugeführt wird,
3. Betriebe, die eine Biogasanlage unterhalten und mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder Nummer 2 in funktionalen Zusammenhang stehen, wenn dem Betrieb im jeweiligen Bezugsjahr Wirtschaftsdünger aus diesem Betrieb oder sonst außerhalb des Betriebs anfallender Wirtschaftsdünger zugeführt wird.
Dabei sollen dem Betrieb zugeführte und abgegebene stickstoff- sowie phosphor-haltige Nährstoffe nach Maßgabe der Anlage 2 der Stoffstrombilanzverordnung aufgezeichnet werden.
Wie werden Nährstoffzufuhren und -abgaben bewertet?
Über die zugeführten und abgegebenen Nährstoffe sind betriebliche Stoffstrombilanzen für Stickstoff und Phosphor zu ermitteln.
Im Fall von Stickstoff soll der dreijährige Durchschnitt der Stoffstrombilanz bewertet werden.
Dabei gibt es zwei mögliche Bewertungsverfahren:
1. Bewertung der dreijährigen betrieblichen Stoffstrombilanz mit einem zulässigen Bilanzwert in Höhe von 175 kg Stickstoff je Hektar nach Anlage 3 der Stoffstrombilanzverordnung oder
2. Bewertung der dreijährigen betrieblichen Stoffstrombilanz auf Grundlage der Berechnung eines zuläs-sigen dreijährigen Bilanzwertes nach Anlage 4 der Stoffstrombilanzverordnung (betriebsindividueller Wert).
Fristen zur Erstellung der Stoffstrombilanz
Der Betriebsinhaber hat jährlich spätestens sechs Monate nach Ablauf des festgelegten Bezugsjahres eine betriebliche Stoffstrombilanz für Stickstoff und Phosphor zu erstellen und zu einer jährlich fortge-schriebenen dreijährigen Stoffstrombilanz zusammenzufassen und zu bewerten. Die jeweiligen einzel-nen betrieblichen Nährstoffflüsse sind spätestens 3 Monate nach Zu- bzw. Abfuhr aufzuzeichnen. Für das Bezugsjahr wird das Kalenderjahr empfohlen. Die Aufzeichnungen sind 7 Jahre nach Ablauf des festgelegten Bezugsjahres aufzubewahren und der nach Landesrecht zuständigen Stelle auf Verlangen vorzulegen.
Weitere Infos dazu finden Sie, wenn Sie rechts auf den Button zur Stoffstrombilanzverordnung klicken.
Das Projekt zur Umsetzung der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie im hessischen Weinbau wird finanziert durch das Hessische Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (HMUKLV) und ist beauftragt vom Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt in Wiesbaden. Durchgeführt wird es von der Hochschule Geisenheim University.