Stand: Dezember 2020
§1 Name und Sitz der Vereinigung
Die Vereinigung trägt den Namen "VEG - Geisenheim Alumni Association e.V." im folgenden "Vereinigung" genannt. Sie hat ihren Sitz in Geisenheim (Rheingau).
§2 Zweck der Vereinigung
Die Vereinigung versteht sich als übergreifender Zusammenschluss der ehemaligen Studierenden aller Geisenheimer Fachbereiche/Studiengänge, Professorinnen und Professoren und Mitarbeitenden der Hochschule Geisenheim University - ehemals Fachhochschule Wiesbaden und ehemals Forschungsanstalt Geisenheim (FAG) - sowie allen, die sich dem Studienort Geisenheim verbunden fühlen.
Die Vereinigung verfolgt das Ziel, Forschung, Wissenschaft und Lehre an der Hochschule Geisenheim bzw. deren Vorgängereinrichtungen und eventuellen Nachfolgeeinrichtungen in Geisenheim, sowie den Kontakt und Erfahrungsaustausch zwischen den Absolventinnen und Absolventen, den Professorinnen und Professoren, Mitarbeitenden und Studierenden zu fördern.
Der Satzungszweck wird erreicht durch:
§3 Gemeinnützigkeit
Die Vereinigung ist überparteilich und unabhängig. Sie verfolgt unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO). Die Vereinigung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Vereinigung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder der Vereinigung erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln der Vereinigung. Den Mitgliedern der Vereinigung können im angemessenen Rahmen entstandene Aufwendungen erstattet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4 Erwerb der Mitgliedschaft
Die Mitglieder der Vereinigung gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und fördernde Mitglieder.
Die ordentliche Mitgliedschaft kann von allen ehemaligen Absolventinnen und Absolventen, allen Praktikantinnen und Praktikanten, Gasthörerenden und von Dozierenden und Bediensteten der Hochschule Geisenheim University, sowie deren jeweiligen Vorgängereinrichtungen und eventuellen Nachfolgeeinrichtungen erworben werden.
Die außerordentliche Mitgliedschaft kann von Studierenden aller Fachrichtungen in Geisenheim erworben werden. Nach bestandener Abschlussprüfung geht die außerordentliche Mitgliedschaft in eine ordentliche Mitgliedschaft über.
Die fördernde Mitgliedschaft kann von allen natürlichen und juristischen Personen erworben werden, die die Belange der Vereinigung unterstützen.
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an die Geschäftsstelle der Vereinigung zu richten. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag.
§5 Ehrenmitgliedschaft
Zum Ehrenmitglied können Persönlichkeiten durch Beschluss der Mitgliederversammlung ernannt werden, die sich um das Wohl der Vereinigung und des Berufsstandes besonders verdient gemacht haben.
Professor Müller-Thurgau Preisträger werden mit der Preisverleihung zum Ehrenmitglied
§6 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft der Vereinigung erlischt:
Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft enden alle Rechte aus der Mitgliedschaft und alle Ansprüche gegen die Vereinigung.
§7 Rechte der Mitglieder
Jedes Mitglied hat das Recht:
§8 Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied ist verpflichtet:
§9 Mitgliedsbeitrag
Der Mitgliedsbeitrag wird in der Beitragsordnung festgelegt.
§10 Vereinsorgane
Die Organe der Vereinigung sind:
Über die Sitzungen der Vereinsorgane sind Niederschriften anzufertigen, die von der Versammlungsleiterin / vom Versammlungsleiter und von der Schriftführerin / vom Schriftführer zu unterzeichnen sind.
Die Tätigkeit der Vereinsorgane ist ehrenamtlich. Reisekosten und Barauslagen werden Vorstandsmitgliedern auf Antrag angemessen erstattet.
§11 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung der Vereinigung tritt jährlich mindestens einmal zusammen. Sie wird schriftlich, im offiziellen Organ der VEG - Geisenheim Alumni Association e.V. – derzeit das Magazin „Plan G“ oder schriftlich per Briefpost, Fax oder E-Mail, mit einer Frist von 4 Wochen, unter Angabe von Ort, Datum und Tagesordnung, nach vorheriger Absprache durch den Vorstand nach §26 BGB einberufen und geleitet.
Die Mitgliederversammlung erfolgt entweder real und / oder virtuell (Onlineverfahren) in einem nur für Mitglieder zugänglichen Chat-Raum.
Anträge zur Tagesordnung sind spätestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen. Die Mitgliederversammlung ist außerdem auf schriftlichen Antrag von mindestens 30 Mitgliedern binnen 8 Wochen durch den Vorstand nach §26 BGB einzuberufen.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Über das Abstimmungsverfahren entscheidet die Mitgliederversammlung.
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
Abwesende Mitglieder können von ihrem Stimmrecht auch durch vergleichbare sichere elektronische Wahlformen Gebrauch machen.
Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Zur Beschlussfassung über eine Satzungsänderung ist dreiviertel Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Bei Einsprüchen gegen Beschlüsse des Vorstandes sind die Beschlüsse der Mitgliederversammlung maßgebend.
§12 Der Vorstand
Dem Vorstand dürfen nur ordentliche Mitglieder der Vereinigung angehören.
Der Vorstand besteht aus:
Vorstand im Sinne des §26 BGB sind die Präsidentin / der Präsident und die Vize-Präsidentin / der Vize-Präsident. Jede/r von ihnen ist einzeln zur Vertretung der Vereinigung berechtigt.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der gewählten Mitglieder anwesend ist.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Die Wahl des Vorstands erfolgt nach der erstmaligen Wahl des gesamten Vorstandes nicht einheitlich, sondern jährlich nach folgendem Modus:
Aufgaben des Vorstandes sind insbesondere:
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Vorstandsmitglieder.
Abstimmungen sind zulässig in folgenden Formen: schriftliche, fernmündliche oder via bildübertragenden Systemen
§13 Erweiterter Vorstand
Dem erweiterten Vorstand gehören an:
Der erweiterte Vorstand hat die Aufgabe, den Vorstand in wichtigen Vereinsangelegenheiten zu beraten. Er unterrichtet sich in geeigneter Weise über die Anliegen der Vereinsmitglieder und unterbreitet dem Vorstand Vorschläge. Die Vorschläge sind spätestens bei der übernächsten Vorstandssitzung zu behandeln.
Der erweiterte Vorstand hat für diesen Tagesordnungspunkt ein Rederecht. Die Mitglieder des erweiterten Vorstands sind entsprechend fristgerecht zur Vorstandssitzung zu laden
§14 Geschäftsführung
Der Vorstand ist berechtigt, die Führung der laufenden Geschäfte der Vereinigung, entgeltlich oder unentgeltlich, durch die Dritte besorgen zu lassen.
§15 Landes- und Ortsgruppen
Die Bildung von Gruppen ist auf freiwilliger Grundlage anzustreben.
§16 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§17 Mitgliedschaft bei anderen Organisationen
Die Vereinigung kann Mitglied anderer Verbände werden.
§18 Auflösung
Über die Auflösung der Vereinigung und die Verwendung des bei der Auflösung vorhandenen Vereinsvermögens entscheidet die Mitgliederversammlung.
Zur Beschlussfassung über die Auflösung der anwesenden/teilnehmenden Vereinigung ist dreiviertel Stimmenmehrheit aller Vereinsmitglieder in der Mitgliederversammlung erforderlich. Sofern die erste Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig ist, hat der Vorstand nach §26 BGB innerhalb einer Frist von einem Monat zu einer weiteren Mitgliederversammlung einzuladen, die mit dreiviertel Mehrheit der anwesenden Mitglieder über die Auflösung entscheidet.
Bei der Auflösung der Vereinigung oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen der Vereinigung nach Einzug aller Forderungen und Zahlung aller Verbindlichkeiten an die Gesellschaft zur Förderung der Hochschule Geisenheim e.V. (GFHG). Diese hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Belange einzusetzen.
Beschlüsse über zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
Geisenheim, den 21. Dezember 2020
Robert Lönarz
- Präsident -