Im Zuge der Bologna-Reform und der damit verbundenen Einführung von Bachelor- und Masterstudiengängen hat die Kultusministerkonferenz (KMK) beschlossen, dass Studiengänge zur Qualitätssicherung zu akkreditieren sind.
Die Kriterien und das Verfahren wurden gemeinsam von den Ländern 2017 in einer Musterrechtsverordnung (MRVO) festgelegt. Mit der Studienakkreditierungsverordnung (StakV) hat das Land Hessen die MRVO in Landesrecht überführt. Seit 2018 sind die Studiengänge an der HGU nach der StakV zu akkreditieren.
Im Rahmen der Akkreditierung prüft ein Gutachtergremium, ob alle Kriterien, wie z. B.:
erfüllt sind.
Sie haben Fragen zur Akkreditierung? Dann schreiben Sie uns eine Mail an: akkreditierung(at)hs-gm.de
Für die Akkreditierung eines Studiengangs muss ein Antrag bei der Stiftung Akkreditierungsrat gestellt werden. Der Akkreditirungsrat entscheidet auf Grundlage eines externen Gutachtens (Akkreditierungsbericht) und spricht eine Akkreditierung (mit oder ohne Auflagen) für die Dauer von 8 Jahren aus.
Für die Erstellung des Akkreditierungsberichts (externe Gutachten) beauftragt die Hochschule eine vom Rat zugelassene Agentur. Diese stellt ein Gremium aus Gutachterinnen und Gutachtern zusammen, das auf Grundlage einer Selbstevaluation der Hochschule und einer Vor-Ort-Begehung den Akkreditierungsbericht erstellt.
Damit es nicht zu einer Akkreditierungslücke kommt, muss rechtzeitig vor Ablauf der Akkreditierungsfrist ein Antrag auf Reakkreditierung gestellt werden.
In der Selbstevaluation (auch Selbstbericht genannt) legt die Hochschule die Umsetzung der in der StakV formulierten erforderlichen Kriterien dar.
Der Bericht gliedert sich in formale (§§ 3 bis 10 StakV) und fachlich-inhaltliche Kriterien (§§ 11 bis 20 StakV).
Die Hochschule kann Studiengänge einzeln (Programmakkreditierung) oder fachlich ähnliche Studiengaäng gemeinsam (Bündelakkreditierung) begutachten lassen. Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite der Stiftung Akkreditierungsrat hier.
6 bis 8 Wochen nach Abgabe der Selbstevaluation findet eine Vor-Ort-Begehung durch das Gutachtergremium statt.
Die Begehung dauert in der Regel 1,5 Tage. Währenddessen führen die Gutachterinnen und Gutachter Gespräche mit:
und schauen sich Abschlussarbeiten und Prüfungsleistungen (Klausuren, Ausarbeitungen) an.
Der Antrag auf Akkreditierung wird durch die "Servicestelle Akkreditierung" über das Antragsportal ELIAS bei der Stiftung Akkreditierungsrat gestellt. Mit dem Antrag einzureichen sind:
Damit es bei einer Reakkreditierung nicht zu einer Akkreditierungslücke kommt, ist auf eine fristgerechte Antragstellung zu achten. Die Regelungen sind in den FAQ der Stiftung Akkreditierungsrat nachzulesen.
Neue Studiengänge sind vor Aufnahme des Studienbetriebs zu akkreditieren (Erstakkreditierung). Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Hochschulrats (§ 14 Abs. 2 HessHG von 14.12.21).
Akkreditierte Studiengänge sind vor Ablauf der Akkreditierungsfrist zu Reakkreditieren. Der Akkreditierungsrat gibt in seinen FAQ Auskunft über die fristgerechte Antragstellung.
Das Akkreditierungsverfahren startet nach abgeschlossener (Weiter)Entwicklung des Studiengangs. Für die Verfahrensplanung sind die Sitzungstermine des Akkreditierungsrats und die Antragsfristen zwingend zu berücksichtigen. In der Regel sollte ein Zeitraum von zwei Jahren eingeplant werden.