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Corona-Mitteilung des Präsidenten (LXII)

Liebe Kolleginnen und Kollegen, liebe Studierende,

hier finden Sie die seit heute, 23. November 2022, geltende Coronavirus-Basisschutzmaßnahmenverordnung (CoBaSchuV) sowie die Auslegungshinweise zur Kenntnis. Zusätzlich erhalten Sie die neue Dienstanweisung des Landes Hessen.
Sie finden diese auch im Rahmen des folgenden Links unter dem Hinweis „Rechtliche Grundlagen“ zum Download: https://www.hessen.de/handeln/corona-in-hessen

Die Isolationspflicht bei einem positiven Test ist hierin aufgehoben.

Die weiteren inhaltlichen Änderungen beziehen sich insbesondere auf die Regelungen des § 4 CoBaSchuV (Verhalten bei positivem Test-Ergebnis).

Da die Isolationspflicht ab dem 23. November 2022 aufgehoben wird, gelten im Falle einer positiven Testung die folgenden Vorgaben:

  • Es besteht eine Maskenpflicht außerhalb der eigenen Wohnung. Unter freiem Himmel kann die Maske unter Einhaltung der Abstandsregeln (1,5 Meter) abgesetzt werden.
  • Es besteht ein Betretungs- und Tätigkeitsverbot für Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime, Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünfte sowie weitere Einrichtungen mit vulnerablen Personen oder erhöhten Infektionsgefahren – sowohl für Besucher wie auch für Personal. Vom Betretungsverbot ausgenommen sind unter anderem Personen, die in der Einrichtung behandelt beziehungsweise betreut werden, sowie Polizei- und Rettungskräfte.

Für HGU Angehörige sprechen wir die dringende Empfehlung aus, bei einem positiven Test sich für fünf Tage zu isolieren. Die Isolation sollte erst dann beendet werden, wenn mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit besteht oder zehn Tage nach dem ersten Test vergangen sind.

Mit freundlichen Grüßen

Prof. Dr. Hans R. Schultz
-  Präsident -

Kategorien: Corona