Liebe Kolleginnen und Kollegen,
anhängend finden Sie die ab dem 20. März 2022 gültige Coronavirus-Schutzverordnung (CoSchuV) sowie die Auslegungshinweise zur Kenntnis und zur weiteren Verwendung.
Sowohl die Lesefassung der CoSchuV als auch die Auslegungshinweise sind abrufbar unter: https://www.hessen.de/Handeln/Corona-in-Hessen (Rechtliche Grundlagen) und werden auch auf unserer Webseite hinterlegt.
Das Infektionsschutzgesetz wurde geändert und die grundsätzliche Pflicht des vorher bestehenden § 28b IfSG, der eine Zugangskontrolle für Beschäftigte vorgegeben hatte, ist nunmehr weggefallen.
Jedoch gibt es für die kommenden Wochen bis zum 2. April 2022 noch Vorgaben, welche sich für die HGU in den folgenden Paragrafen wiederfinden:
- In § 14 CoSchuV (Hochschulen, Berufsakademien und Musikakademien) besteht die Besonderheit, dass die 3G-Regelung beim Betreten für alle gilt, das heißt auch für die Beschäftigten. Allerdings gilt hier, dass bezüglich der Kontrollen eine stichprobenartige Überprüfung ausreichend ist.
- In § 16 CoSchuV wurden die Zahl der Teilnehmenden bei Veranstaltungen noch einmal angepasst und erhöht.
Hierbei gilt es zu beachten, dass bei Veranstaltungen mit 10 bis 500 Teilnehmenden die 3G-Regelung (geimpft, genesen oder negativ getestet) Anwendung findet. Bei Veranstaltungen mit mehr als 500 Teilnehmenden gilt die 2G-Plus-Regelung. Eine entsprechende Übersicht, wann die 2G-Plus-Regelung erfüllt ist, findet sich auch auf der Seite 28 der Auslegungshinweise. - § 22 CoSchuV wurde dahingehend gefasst, dass im Gastronomiebereich nunmehr überall die 3G-Regelung gilt. Dies bedeutet, dass die Privilegierung für die Betriebsangehörigen in Mensen und Betriebskantinen entfällt und die Einhaltung der 3G-Regelung entsprechend beim Einlass zu überprüfen ist.
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 2. April 2022 außer Kraft.
Mit freundlichen Grüßen / bleiben Sie gesund
Hans R. Schultz