Bitte melden Sie sich umgehend beim Gesundheitsmanagement, wenn bei Ihnen eine Infektion mit dem Corona-Virus festgestellt wurde.
Wenn Sie einen Infektionsfall in Ihrem Haushalt haben oder Sie eine enge Kontaktperson zu einem Infektionsfall sind: Nehmen Sie mit uns Kontakt auf, wir klären dann das weitere Vorgehen. Kommen Sie bitte nicht vor der Klärung an die Hochschule.
Corona(at)hs-gm.de / +49 6722 502 285
(Arbeitssicherheit/Gesundheitsmanagement)
Eine Zusammenfassung der geltenden Einreise und Reisebestimmungen finden Sie hier: https://www.zusammengegencorona.de/informieren/alltag-und-reisen/reisen/
Dort gibt es Informationen insbesondere zu:
Bitte informieren Sie sich rechtzeitig und regelmäßig vor Ihrer Einreise unter auf der Seite des Robert-Koch-Instituts (RKI), nach der aktuellen Einstufung des Gebietes, aus dem Sie einreisen.
Bitte beachten Sie, dass ein Impfnachweis nur gültig ist, wenn Sie mit einem in der EU zugelassenen Impfstoff vollständig geimpft wurden. Auf der Seite des Paul-Ehrlich-Instituts (PEI) sind die offiziell zugelassenen Impfstoffe gelistet.
Es wird erwartet, dass keine Dienst-Reisen in Staaten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland unternommen werden, wenn diese als Hochrisikogebiete eingeordnet sind, es sei denn bei Dienstreisen ist der Grund dringend und unaufschiebbar.
Bei Fragen wenden Sie sich an International(at)hs-gm.de.
Informationen zu bundeseinheitlichen Regelungen zur Testpflicht für Einreisende:
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/guv-19-lp/coronaeinreisev.html
Informationen der Bundesregierung für Reisende und Pendler:
https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus/faq-reisen-1735032
Die aktuellen Reisewarnungen des Auswärtigen Amts:
https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/reise-und-sicherheitshinweise
Wichtige Informationen und Handlungsempfehlungen des RKI für Einreisende nach Deutschland:
https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Transport/BMG_Merkblatt_Reisende_Tab.html
Informationen zur Ausweisung internationaler Risikogebiete durch das Auswärtige Amt, BMG und BMI
https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete_neu.html
Beim Aufenthalt in den Gebäuden und auch dem Gelände ist zu beachten, dass Personen möglichst wenig direkten Kontakt miteinander haben bzw. ihr Kontakt auf ein Minimum reduziert wird. Das Miteinander in Räumen der Hochschule, in Pausen oder bei sonstigen Aktivitäten ist zu entzerren. Auf körperlichen Kontakt z. B. bei Begrüßung und Verabschiedung (etwa Händeschütteln) ist zu verzichten.
Das Tragen von Masken in öffentlich zugänglichen Bereichen für die Dienstgebäude des Landes wird empfohlen. Diese Empfehlung gilt nicht für eine Tätigkeit am Platz in nicht öffentlich zugänglichen Bereichen, sofern ein Abstand von 1,5 Metern zu weiteren Personen eingehalten werden kann. Für Gäste gilt diese Empfehlung ebenfalls; sie sind entsprechend darauf hinzuweisen.
Dozierende können die Mund-Nasen-Bedeckung am Dozierenden-Platz abnehmen.
Es wird empfohlen, wenn möglich, nach spätestens 3-stündigem Tragen einer MNB oder OP-Maske (bei FFP2-Masken nach 75 min) eine Tragepause (Optimal: mind. 30 Min) einzurichten.
Im Sinne des Infektionsschutzes sollten Innenräume mit einem möglichst hohen Luftaustausch und Frischluftanteil versorgt werden. Dies ist eine der wirksamsten Methoden, potenziell virushaltige Aerosole aus Innenräumen zu entfernen.
Freies Lüften
Die einfachste Form der Lüftung ist die Fensterlüftung. Eine Fensterlüftung muss vor bzw. zum Beginn der Veranstaltung und dann in regelmäßigen Abständen erfolgen. Es ist eine sogenannte Stoßlüftung über die gesamte Öffnungsfläche der Fenster anzuwenden. Es wird eine Lüftungsdauer von 3 bis 10 Minuten empfohlen. Noch effektiver (falls möglich) ist die Querlüftung über gegenüberliegende Fenster.
Der zeitliche Abstand zum Lüften hängt von der Raumgröße, der Anzahl an Personen, den Tätigkeiten (normales Sprechen oder z.B. Chorsingen) sowie der zur Verfügung stehenden Fensterfläche ab. Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel des BMAS empfiehlt für Büroräume eine Lüftung nach 60 Minuten und von Besprechungsräumen nach 20 Minuten.
Raumlufttechnische Anlagen (RLT-Anlagen)
Hörsäle und Seminarräume der Hochschule Geisenheim, die über eine Raumlufttechnische Anlage verfügen, sollen im Wintersemester mit einem sehr hohen Außenluftvolumenstrom betrieben werden.
Das Sachgebiet Innenraumklima der Deutschen gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) führt in seiner Stellungnahme dazu aus: „Bei der technischen Lüftung wird über zentrale oder dezentrale raumlufttechnische Anlagen (RLT-Anlagen) kontinuierlich gefilterte Frischluft von außen in die Innenräume geleitet. (…) Im Gegensatz zur freien Lüftung gewährleisten RLT-Anlagen bei korrekter Einstellung durchgehend einen ausreichenden Luftaustausch unabhängig von den äußeren Witterungsbedingungen. Das Übertragungsrisiko von SARS-CoV-2 über sachgerecht instandgehaltene RLT-Anlagen ist als gering einzustufen. Daher sollten RLT-Anlagen nicht abgeschaltet werden, sondern im Gegenteil die Außenluftzufuhr über die RLT-Anlage erhöht und ein Umluftbetrieb vermieden oder soweit wie möglich reduziert werden. Nur eine ausreichende Außenluftzufuhr trägt zu einer Verringerung einer virenbelasteten Aerosolkonzentration bei.“
Mobile Umluftgeräte/Luftreiniger
Laut Innenraumlufthygiene-Kommission (IRK) am Umweltbundesamt ist eine möglichst hohe Frischluftzufuhr die wirksamste Methode, virushaltige Aerosole aus Innenräumen zu entfernen. Durch mobile Luftfiltergeräte auf Umluftbasis kommt keine frische Luft in die Räume. Der Einsatz solcher Luftreiniger mit integrierten HEPA-Filtern in Räumen reicht nach Ansicht der IRK nicht aus, um wirkungsvoll über die gesamte Nutzungsdauer Schwebepartikel (z. B. Viren) durch Filtern der Raumluft zu entfernen. Der Einsatz solcher Geräte kann das Lüften nicht ersetzen.
Die Innenraumlufthygiene-Kommission (IRK) beschreibt auch, welche Anforderungen für den Betrieb solcher Geräte vorab zu prüfen sind: „Dazu wäre eine exakte Erfassung der Luftführung und -strömung im Raum ebenso erforderlich, wie eine gezielte Platzierung der mobilen Geräte. Auch die Höhe des Luftdurchsatzes müsste exakt an die örtlichen Gegebenheiten und Raumbelegung angepasst sein. Der Einsatz solcher Geräte kann Lüftungsmaßnahmen somit nicht ersetzen und sollte allenfalls dazu flankierend (…) erfolgen, (…). Eine Behandlung der Luftinhaltsstoffe mittels Ozon oder UV-Licht wird aus gesundheitlichen ebenso wie aus Sicherheitsgründen von der IRK abgelehnt.“
Die vorgenannten Unterlagen sind über folgende Links abrufbar:
Die Regelungen der Dienstanweisung zum Umgang mit dem Corona-Virus im Geschäftsbereich des HMWK sind zwingend zu beachten. Weiterhin ist das oberste Ziel, die Handlungsfähigkeit der Landesregierung und ihrer Dienststellen zu erhalten. Im Fokus der Dienstanweisung steht daher die Fürsorgepflicht des Landes zum Schutze der Gesundheit seiner Beschäftigten.
Im Zuge der bestehenden Pandemielage wird von den Beschäftigten des Landes erwartet, dass sie die Vorschriften des pandemiegerechten Verhaltens im Sinne des § 1 Coronavirus-Schutzverordnung beachten und den Empfehlungen des Robert-Koch-Institutes Rechnung tragen.
Betriebliche 3-G-Regelungen (§ 28b Infektionsschutzgesetz (IfSG))
Im Zuge der Novellierung des IfSG sind neue Regelungen des betrieblichen Infektionsschutzes eingeführt worden, deren Einhaltung durch den Arbeitgeber kontrolliert werden müssen. Arbeitgeber und Beschäftigte müssen bei Betreten der Arbeitsstätte eine Impf- und Genesenennachweis oder eine aktuelle Bescheinigung über einen negativen Coronatest mitführen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die aktuelle Fassung des § 28b IfSG verwiesen. Die Regelungen gelten befristet bis einschließlich 19. März 2022.
Soweit ein Arbeiten von zuhause nicht möglich ist, haben die Dienststellen alle Maßnahmen zu prüfen, um den Beschäftigten mit einem erhöhten individuellen Risiko für einen schweren Verlauf ein Arbeiten in den Dienststellen unter Berücksichtigung aller Hygiene – und Abstandregeln zu ermöglichen. Der Nachweis des Risikos erfolgt durch ein entsprechendes Attest. Die Kosten für das ärztliche Attest haben die Beschäftigten selbst zu tragen. Zu prüfen ist dabei insbesondere die Zuweisung eines Einzelzimmers, eine Tätigkeit in Randzeiten oder auch die Zuweisung einer anderen Tätigkeit im Rahmen von Umsetzungen oder Abordnungen bei Beschäftigten innerhalb der arbeitsvertraglich vereinbarten Entgeltgruppe oder bei Beamtinnen und Beamten innerhalb des Weisungsrechts.
Dieses ärztliche Attest ist der bzw. dem Vorgesetzten zur Kenntnis zu geben und der Abteilung Personal und Personalentwicklung im Original zuzusenden.Eine Kopie durch Vorgesetzte darf nicht gefertigt werden. Spätestens nach dem Ende der Pandemie werden die vorgelegten Atteste unverzüglich durch die Abteilung Personal und Organisation datenschutzkonform vernichtet.
Soweit ein Arbeiten von zuhause/mobiles Arbeiten insbesondere wegen der Besonderheiten der jeweiligen Aufgabe, als auch die Präsenzarbeit mit Schutzmaßnahmen nicht möglich sind, sind Plusstunden auf dem Gleitzeitkonto, Über- und Mehrarbeitsstunden einzubringen. Erst dann ist auf Grundlage einer arbeitsmedizinischen Untersuchung im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens unter Abwägung der Fürsorgepflicht und der Erfüllung der Dienstleistungspflicht bzw.
Funktionsfähigkeit der Verwaltung über die ausnahmsweise Erteilung von bezahlter
Dienst- oder Arbeitsbefreiung zu entscheiden. Wenden Sie sich an die Abteilung Personal und Personalentwicklung.
Wenn die Kinderkrippe, der Kindergarten oder die Schule aufgrund von Infektionsschutzmaßnahmen geschlossen sind, kann Beschäftigten mit Kindern unter 12 Jahren für den Fall der häuslichen Betreuung Homeoffice ermöglicht werden. Die bereits getroffenen Homeoffice-Vereinbarungen behalten ihre Gültigkeit.
Im Ausnahmefall kann Arbeits- bzw. Dienstbefreiung unter Fortzahlung der Bezüge für Zeiträume außerhalb der Schulferien bzw. Schließzeiten gewährt werden, wenn
Entsprechendes gilt für die Betreuung eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen, wenn die Tagespflegeeinrichtung aufgrund von Infektionsschutzmaßnahmen schließt bzw. eine Aufnahme nicht möglich ist.
Sollten alle vorgenannten Möglichkeiten ausgeschöpft bzw. nach Abstimmung mit den Vorgesetzten nicht möglich sein, kann die Möglichkeit von bezahlter Dienst- oder Arbeitsbefreiung geprüft werden. Wenden Sie sich bitte an die Abteilung Personal und Personalentwicklung.
Detaillierte Informationen zum Kinderkrankengeld und zu den Voraussetzungen finden Sie unter folgendem Link auf der Seite des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend: https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/aktuelles/alle-meldungen/kinderkrankengeld-wird-ausgeweitet/164738
Die Beschäftigten der Hochschule Geisenheim sollen, sofern die jeweilige Aufgabenstellung und technische Ausstattung dieses zulässt und nicht zwingend eine Präsenz am Arbeitsplatz erforderlich ist, bis auf Weiteres ihre Arbeit im Homeoffice erledigen (HomeOfficeCorona). Wo aufgrund der Aufgabenstellung oder zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes auch ein Arbeiten in Präsenz erforderlich ist, sind geeignete Maßnahme zu treffen, um Begegnungen zwischen den Beschäftigten auf ein Minimum zu reduzieren.
Es wird daraufhin hingewiesen, dass beim Arbeiten von zuhause vertrauliche Daten und Informationen so zu schützen sind, dass Dritte keine Einsicht nehmen können und keinen Zugriff haben.
Die Teilnahme an HomeOffice für Beschäftigte ist möglich, wenn alle nachfolgenden Punkte erfüllt sind:
Die jeweiligen Vorgesetzten verantworten den ordnungsgemäßen Betrieb.
Die Dienstanweisung zum Umgang mit dem Corona-Virus im Geschäftsbereich des HMWK vom 30.11.2021 bleibt hiervon unberührt.
Tests (Selbst-Tests) werden den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern gemäß den Vorgaben der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung zur Verfügung gestellt. Bitte wenden Sie sich an die Abteilung Arbeitssicherheit.
Hygieneregeln im Präsenzdienst für die Beschäftigten
In den Gebäuden der HGU ist eine OP-Maske oder Schutzmaske der Standards FFP2, KN95, N95 oder vergleichbar ohne Ausatemventil (medizinische Maske) zu tragen. Davon ausgenommen ist der Arbeits-/Sitzplatz in nicht öffentlich zugänglichen Bereichen, sofern ein Abstand von 1,5 Metern zu weiteren Personen sicher eingehalten werden kann. Für Gäste werden diese Regelungen im Wege des Hausrechts angeordnet.
Die gesetzliche Unfallversicherung hat uns einige Informationen bezüglich Arbeitsschutz und Corona zur Verfügung gestellt. Unten finden Sie die entsprechenden Informationen und Medien:
Bei Fragen zum Thema Arbeitsschutz und Corona können Sie gerne die Abteilung Arbeitssicherheit und Gesundheitsmanagement kontaktieren.
Grundsätzlich sind Überstunden bzw. Mehrarbeit während der mobilen Arbeit außerhalb der Hochschule nicht möglich; Abweichungen hiervon sind nur im besonderen Einzelfall zulässig, wenn dies der gegenwärtige, pandemiebedingte Arbeitsanfall erfordert.
Dienstliche Besprechungen und Gremiensitzungen können unter Einhaltung von verstärkten Hygienemaßnahmen in Innenräumen mit maximal 25 Teilnehmenden stattfinden. Sie sollen auf das Notwendige reduziert werden. Bitte beachten Sie die Regelungen der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung, die zum Beispiel vorsieht, dass bei gleichzeitiger Nutzung von Räumen durch mehrere Personen eine Mindestfläche von 10 Quadratmetern für jede im Raum befindliche Person nicht unterschritten werden darf, soweit die auszuführenden Tätigkeiten dies zulassen. Die Abteilung Arbeitssicherheit hält medizinische Gesichtsmasken oder FFP2-Masken bei Bedarf bereit.
Wie kann ich mich und andere bei Besprechungen schützen?
Alle Beschäftigten haben sich im Falle einer Erkrankung wie bisher am ersten Tag der Erkrankung krank zu melden. Es wird erst ab dem 4. Kalendertag die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung verlangt.
Fortbildungen sollten wenn möglich digital stattfinden (z.B. Web-Seminare); sofern dies nicht möglich ist, können unter Beachtung der geltenden Hygiene- und Sicherheitsstandards auch dringend erforderliche Präsenzschulungen stattfinden.
Die Teilnahme an externen Fortbildungsveranstaltungen ist unter Einhaltung der Hygiene- und Sicherheitsstandards möglich. Die Regelungen zu Dienstreisen sind zu beachten.
Auswahlgespräche können wieder in der bewährten Form des persönlichen Gesprächs durchgeführt werden, sofern die Einhaltung der in der Dienstanweisung genannten Hygienestandards gewährleistet ist. Dies gilt auch für Auswahlgespräche im Rahmen von Berufungsverfahren.
Ferner können auch Auswahlgespräche per Videotelefonie durchgeführt werden. Bitte informieren Sie sich vorher bei den zuständigen Abteilungen, was hierbei zu beachten ist.
Unser Krisenstab stellt wichtige Dokumente mit Markierungen für Sie bereit. Informationen u.a. zu Notfallfonds für Studierende (gelbe Markierung), wichtigste Passagen zur Antragstellung (rote Markierung)!